Energienews

Aktuelles für Salzburger Haushalte mit Ölheizung (Stand: Dez. 2023)

 

 

 

AUS IWO WIRD EWO

 

Die Anforderungen der Energiewende werden immer dringlicher. Vor diesem Hintergrund geht IWO Österreich mit der Zeit: Aus IWO wird EWO.

 

Energie.Wärme.Österreich (EWO) ist das Kompetenzzentrum für flüssige Energie am Raumwärmemarkt. EWO setzt sich mit seinen Mitgliedern für eine nachhaltige, leistbare, versorgungssichere und vielfältige Energiewende ein. Dabei ist es nun die zentrale Aufgabe den Einsatz von klimafreundlichen Flüssig-Brennstoffen am Raumwärmemarkt zu fördern.

 

EWO arbeitet mit seinen Mitgliedern daran, den Einsatz von klimafreundlichen Flüssig-Brennstoffen zu fördern. Dies ist notwendig, um

  • den CO₂-Ausstoß massiv zu reduzieren und
  • die Versorgungssicherheit mit flüssiger Energie zu garantieren.

Zu diesem Zweck sollen erneuerbare Potentiale bei flüssigen, nicht leitungsgebundenen Energieträgern durch

  • Beibehaltung bestehender Öl-Heizungsanlagen und Infrastruktur (Lager- und Transportnetze) und
  • stetige Verbesserungen und Innovationen der Herstellungsprozesse für Flüssig-Brennstoffe genutzt werden.

 

www.ewo-austria.at

 

 

IWO Information: Fakten zu Ölkesseltausch, Alternativenprüfung und EWG-Entwurf.

 

Stand: September 2022

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit kursieren viele Missverständnisse über die geltenden Regelungen beim Austausch/der Modernisierung von Ölheizungen, sodass viele Konsument:innen irreführende Informationen erhalten.

Das IWO möchte hierzu einen Überblick über die rechtliche Lage geben:

NEUBAU

Der Einbau von Ölkessel im Neubau ist seit dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz des Bundes österreichweit nicht mehr erlaubt.



GRÖßERE RENOVIERUNGEN

Im Fall von größeren Renovierungen des Gebäudes gibt es in manchen Bundesländern Einschränkungen für den Kesseltausch. Diese ist dann gegeben, wenn 25% der Gebäudehülle betroffen sind. In manchen Bundesländern wird diese Vorgabe noch ergänzt, indem die Kosten der Gebäudesanierung über 25% des Gebäudewerts liegen. Größere Renovierungen, für die meist Förderungen bezogen werden, unterliegen einer Alternativenprüfung. Dies bedeutet, dass vor dem Ölkesseltausch geprüft werden muss, ob ein Fernwärmeanschluss gegeben ist bzw. in naher Zukunft geplant ist, eine Wärmepumpe installiert oder eine Pelletsheizung eingebaut werden kann.



EINFACHER ÖLKESSELTAUSCH

Ein einfacher Ölkesseltausch, d.h. der Umstieg von einem alten Gerät auf moderne Ölbrennwerttechnik, ist derzeit in jedem Bundesland, ausgenommen in Salzburg, erlaubt.

Hinweis: Wenn das Erneuerbaren-Wärme-Gesetz in Kraft tritt, ist ab nächstem Jahr eine Zumutbarkeitsprüfung durchzuführen.



ÖLKESSELTAUSCH IN SALZBURG

Mit 1.8. 2021 sind in Salzburg Vorgaben für die Erneuerung eines Ölkessels in Kraft getreten. Die Regelungen dazu finden sich im Sbg. Baupolizeigesetz und Sbg. Bautechnikgesetz.

Bewilligungspflicht: Mit 1.8.2021 muss jede Erneuerung eines Heizkessels bei der Baubehörde (z. B.: beim Bürgermeister) beantragt werden.

Bei Antragstellung eines Heizkessels für flüssige fossile Brennstoffe ist der Nachweis, dass eine Alternativenprüfung durchgeführt wurde und/oder ein Ausnahmetatbestand vorliegt, beizulegen.

Was ist eine Alternativenprüfung?

Bei einer Alternativenprüfung wird geprüft, ob der Austausch auf ein hocheffizientes alternatives System aus

  • technischen Gründen (z.B. kein Anschluss an ein Fernwärmenetz, zu kleiner Lagerraum, ..) oder
  • wirtschaftlichen Gründen (z.B. hohe Umbaukosten aufgrund von Sanierungsmaßnahmen) möglich ist.
  • Ein geringes Einkommen bildet einen Ausnahmegrund.

Als hocheffiziente alternative Systeme kommen in Betracht:

  1. dezentrale Energieversorgungssysteme auf Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen,
  2. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
  3. Fern-/Nahwärmeanlagen oder Fern-/Nahkälteanlagen aus Energie aus erneuerbaren Quellen
  4. Wärmepumpen

Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind.

WICHTIG! Reparaturen sowie der Austausch einzelner Anlagenteile (z. B.: Ölbrenner) sind von diesen Bestimmungen nicht umfasst und können weiterhin durchgeführt werden.
 
 

ENTWURF ZUM ERNEUERBAREN-WÄRME-GESETZ

Vielfach werden Konsument:innen, welche einen Ölkesseltausch vornehmen wollen, mit Aussagen konfrontiert, die sich bereits vorauseilend auf den Entwurf des Erneuerbaren-Wärme-Gesetz (EWG) beziehen. So wird oftmals suggeriert, dass ab nächsten Jahr Heizöl bzw. die Verwendung eines Ölheizsystems verboten ist. Dem ist aber nicht so.

Fakt ist, dass laut Entwurf der Ölkesseltausch weiterhin erlaubt ist, aber eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen ist. Dies bedeutet, dass vorab der Einsatz von alternativen Systemen geprüft werden muss. Wenn ein Fernwärmeanschluss nicht möglich und auch nicht geplant ist, der Einsatz einer Wärmepumpe oder einer Pelletsheizung aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, dann kann sehr wohl ein Ölkesseltausch stattfinden.

2025 sollen laut Entwurf Heizkessel ab Baujahr 1980 stufenweise durch erneuerbare Systeme ersetzt werden. Es gilt aber auch hier, dass auch in diesem Fall ein Ölkessel nicht entfernt werden muss, wenn durch die Zumutbarkeitsprüfung der Einsatz von alternativen Heizsystem nicht möglich ist.

Nachdem es sich beim EWG um einen Entwurf handelt und mögliche Änderungen noch vorgenommen werden können, ersuchen wir Sie diese Information entsprechend an Konsument:innen weiterzugeben. Denn bis zum Inkrafttreten sind die aktuellen Gesetze und Verordnungen anzuwenden.

 

Wenn Sie Fragen zum Ölkesseltausch, der Alternativenprüfung oder dem EWG-Entwurf haben, steht Ihnen unser Ombudsmann DI Gerald Petz unter ombudsmann@iwo-austria oder unter 0664 345 8710 zur Verfügung.
 

In einem Leitfaden hat das IWO die wichtigsten Eckpunkte zur Alternativen-prüfung für Salzburger Ölheizungsbesitzer zusammengefasst.

IWO_Flyer_SBG_Web.pdf

Lagerung von 5.000 Liter Heizöl direkt im Heizraum in ganz Österreich möglich

 

Mit der Novelle der Bautechnikverordnung dürfen ab 1. Juli 2016 im Land Salzburg 5.000 Liter Heizöl im Heizraum gelagert werden. Damit zieht Salzburg mit den anderen Bundesländern gleich, wo das bereits bis jetzt möglich war.

 

Bestimmte Voraussetzungen sind für die Anwendbarkeit der neuen Regelung für die Lagerung von Heizöl im Heizraum zu erfüllen:

  • Die maximale Nennleistung des Ölkessels darf 50 kW nicht übersteigen (über 50 kW ist jedenfalls ein eigener Heizraum erforderlich).
  • Die Lagerbehälter müssen durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.
  • Die Ölversorgung vom Lagerbehälter zum Ölkessel muss durch ein Einstrangsystem erfolgen.
  • Die verwendeten Tanks müssen doppelwandig ausgeführt sein.
  • Im Heizraum darf kein weiterer Heizkessel untergebracht sein.

Ein nicht mehr benötigter Öl-Lagerraum kann beispielsweise als Hobbyraum, Kellerstüberl oder Sauna genutzt werden!

Heizölpreis Jahresgraphik:
Quelle: Fast Energy

 

Zum Vergrößern bitte anklicken!

Preistrend KW 12 / 2024